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  • 26.10.2009 | Verjährung

    Verjährung hindert Gesamtschuldnerausgleich nicht

    Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (BGH 9.7.09, VII ZR 109/08, Abruf-Nr. 092821).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Haftpflichtversicherer (VR) hat einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Versicherungsnehmer (VN) und dem gegenüber dem VN haftenden Beklagten in vollem Umfang ausgeglichen. Nun verlangt der VR vom Beklagten Ausgleichsleistungen nach § 426 BGB aus nach § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht. Dieser beruft sich darauf, dass die Gewährleistungsansprüche des VN gegen ihn bereits verjährt seien und deshalb auch dem VR kein Ausgleichsanspruch zustehe. Der BGH ist dem nicht gefolgt.  

     

    Dem Umstand, dass die Gewährleistungsansprüche des VN gegen den Beklagten bereits im Jahr 2000 verjährt sind, kommt für den nach § 67 VVG a.F. auf den klagenden VR übergegangenen Ausgleichsanspruch des VN keine Bedeutung zu. § 426 Abs. 1 BGB gewährt einen selbstständigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der der selbstständigen Verjährung unterliegt (BGH BauR 71, 60; Staudinger/Noack, BGB, § 426 Rn. 7; a.A. Stamm, BauR 04, 240). Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) und ist von der Verjährung des nach § 426 Abs. 2 BGB übergeleiteten Anspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen unabhängig. Eine Anpassung der Verjährungsfrist dahin, dass der Ausgleichsanspruch mit dem übergeleiteten Anspruch des Gläubigers verjährt (so Rüssmann, JuS 74, 292), findet im Gesetz keine Grundlage (Kniffka, BauR 05, 274).  

     

    Der Ausgleichsanspruch wird auch nicht in anderer Weise davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist (BGHZ 175, 221). Der Ausgleichspflichtige ist nicht wie hinsichtlich des nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner alle Einreden entgegenzuhalten, die sich aus dessen Verhältnis zum Gläubiger ergeben (a.A. Stamm, a.a.O.). Indem § 426 Abs. 1 BGB einen selbständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die er allein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. Diese Begünstigung würde dem Anspruchsberechtigten wieder genommen, wenn der Anspruch denselben Beschränkungen unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch.