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  • 26.10.2009 | Verjährung

    So leicht kann sich der Schuldner nicht „verziehen“…

    Hat der Gläubiger in einem Überleitungsfall nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die ursprünglich vorhandene Kenntnis von der Anschrift des Schuldners vor dem 1.1.02 verloren, weil der Schuldner seinen Wohnsitz gewechselt hat, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst zu laufen, wenn er von der neuen Anschrift des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (OLG Karlsruhe 17.3.09, 17 U 453/08, Abruf-Nr. 093158).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Klägerin hatte seit der Kündigung des Darlehens im Jahr 1997 einen fälligen Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta gegen den Beklagten (§ 607 Abs. 1, § 609 Abs. 1 BGB a.F.). Im Jahr 1997 hat eine 30-jährige Verjährungsfrist begonnen. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB konnte am 1.1.02, d.h. mit der Reform des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform, die 3-jährige Verjährungsfrist frühestens beginnen, wenn die Voraussetzungen des § 199 BGB zu diesem Zeitpunkt vorlagen.  

     

    Der Beginn der neuen 3-jährigen Regelverjährung hängt also auch von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB ab. Das ergibt sich aus der - gegenüber Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB speziellen - Stichtagsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW 07, 1584; NJW-RR 08, 1495) ist dies so zu verstehen, dass der 1.1.02 als frühestmöglicher Fristbeginn für die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB nur maßgeblich ist, wenn an diesem Stichtag bereits die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen.  

     

    Denn andernfalls wäre die neue dreijährige Frist in Überleitungsfällen keine Überlegungsfrist mehr und die Verjährung würde bei Unkenntnis des Gläubigers früher eintreten als bei isolierter Anwendung des alten wie auch des neuen Verjährungsrechts. Diese Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers ist nicht zu rechtfertigen und entspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers. Dieser wollte lediglich vermeiden, dass die kürzere neue Frist bei ihrem Inkrafttreten am 1.1.02 bereits abgelaufen ist (Begründung zu § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 14/6040, 273).