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  • 10.09.2010 | Verjährung

    Grundschuld, abstraktes Schuldversprechen und Grundgeschäft trennen

    Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. § 216 Abs. 2 S.1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar (BGH 17.11.09, XI ZR 36/09, Abruf-Nr. 094169).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Frage, ob der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auch noch nach Verjährung des zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Schuldner vorgehen kann, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt gewesen.  

     

    In Rechtsprechung und Literatur war die Frage umstritten (bejahend OLG Frankfurt WM 07, 2196; OLG Brandenburg 3.4.09, 5 W 2/09; MüKo/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 780 Rn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 216 Rn. 3; a.A. OLG Brandenburg OLGR 09, 629; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06).  

     

    Der BGH sieht eine planwidrige Lücke. Er hält damit die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 S. 1 BGB für gegeben. Normzweck und Interessenlage begründeten diese Analogie ohne dass die Gesetzesmaterialien dem entgegen stünden.