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  • 15.12.2008 | Verbraucherinsolvenz

    Arbeitsobliegenheit in der Restschuldbefreiung? Ja!

    1. Ein Schuldner, der keine oder nur ungenügende Anstrengungen unternimmt, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche gar aufgibt, wird regelmäßig mit der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu rechnen haben.  
    2. Gleiches muss auch und erst Recht für den Fall gelten, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase schwerwiegende Straftaten begeht, die zur Konsequenz haben, dass der Schuldner für einen erheblichen Teil der Wohlverhaltensphase bedingt durch strafrechtlichen Freiheitsentzug dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.  
    3. Die Beweislast der Glaubhaftmachung liegt beim Schuldner. Er muss glaubhaft machen, dass keine Obliegenheitsverletzung und Benachteiligung der Gläubiger nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 1, 296 InsO vorliegt.  
    (AG Dresden 30.5.08, 559 (532) IK 0153/05, rkr., Abruf-Nr. 083771)

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hat am 7.1.05 die Restschuldbefreiung beantragt. Am 7.4.05 wurde das Verfahren eröffnet, am 15.8. nach dem Schlusstermin aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Seit dem befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase. Im Jahr 2006 wurde er wegen einer Straftat zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, die in der Wohlverhaltensphase zu verbüßen war. Die Gläubigerin hat daher die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner habe einen Handwerksberuf und sei keiner anderen Person unterhaltspflichtig, sodass er ohne Haftstrafe einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die zu erheblichen pfändbaren Beträgen führe. Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten. Er habe die Straftat nicht begangen, um sich dem Arbeitsmarkt zu entziehen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung schuldhaft eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Weitere Voraussetzung ist dabei, dass der den Versagungsantrag stellende Gläubiger die Verletzung der Obliegenheit und die daraus resultierende Benachteiligung der Gläubiger glaubhaft macht und den Versagungsantrag binnen eines Jahres stellt, nachdem ihm die Obliegenheitsverletzung bekannt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.  

     

    Der Schuldner hat hier (schuldhaft) seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verletzt. Danach obliegt es ihm, während der Laufzeit der Abtretungserklärung, d.h. vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Zweck des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist es, den Schuldner nach Möglichkeit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verpflichten, damit er pfändbare Einkünfte erzielt, die den Gläubigern in der Wohlverhaltensphase dann zugute kommen. Dies wird vom Gesetzgeber als angemessener Ausgleich dafür gesehen, dass dem Schuldner bei Erfüllung seiner Obliegenheiten die Restschuldbefreiung gewährt wird, die für die Insolvenzgläubiger einem dauernden Vollstreckungsverbot und damit einem Verlust ihrer restlichen Forderung gleichkommt. Mit anderen Worten: Der Schuldner muss sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Restschuldbefreiung „verdienen“.