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  • 13.04.2011 | Thema des Monats

    Restschuldbefreiung: Wer muss wann klagen?

    Der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung fehlt es nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse (BGH 4.12.10, IX ZR 41/10, Abruf-Nr. 110017).

     

    Sachverhalt

    Der Klägerin steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des LG von 2001 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von über 150.000 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1.4.00 zu. Den Urteilsgründen nach beruht der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Am 26.9.07 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete den titulierten Anspruch an; der Verwalter stellte ihn mit dem Schuldgrund „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ zur Tabelle fest. Der Schuldner widersprach dem Rechtsgrund der Forderung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten unbegründet sei. LG und OLG haben die Klage für unzulässig gehalten. Mit seiner vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung des BGH bewegt sich im Spannungsfeld des 2007 geänderten § 184 InsO und legt die Grundsätze für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung in prozessualer wie materiell-rechtlicher Sicht noch einmal lehrbuchartig dar.  

     

    Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall folgt das rechtliche Interesse der Klägerin aus § 302 Nr. 1 InsO. Der Schuldner hat Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, darf die Klägerin grundsätzlich weder aus dem Urteil von 2001 noch aus dem Auszug aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte (§ 302 Nr. 1 InsO).