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  • 15.04.2010 | Sicherheiten

    Wie weit reicht die Bürgschaft beim Bauvertrag?

    Eine Bürgschaft, die für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag übernommen worden ist, erstreckt sich gemäß § 767 Abs. 1 S. 3 BGB auch dann nicht auf Entgeltforderungen aus später vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 S. 1 oder § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B, wenn für den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt (BGH 15.12.09, XI ZR 107/08, Abruf-Nr. 100249).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin nimmt die beklagte Bank als Bürgin auf Zahlung von Restwerklohn für Bauleistungen in Anspruch, mit denen sie über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus nachträglich beauftragt worden ist. Die Beklagte übernahm u.a. zwei Bürgschaften bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 50.000 EUR zur Sicherung von Werklohnforderungen der Klägerin gegen die W.-AG (Hauptschuldnerin), wobei im Hauptvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart war. In der Folgezeit erteilte die Hauptschuldnerin der Klägerin mehrere Nachtragsaufträge, für die zusätzlicher Werklohn von 253.932,62 EUR anfiel. Über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH folgt den Vorinstanzen. Das OLG hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte als Bürgin gemäß § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht für die hier noch streitigen Werklohnverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin haftet, die durch Auftragserweiterungen nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags begründet worden sind.