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  • 12.07.2010 | Sicherheiten

    Durch Darlehen abgelöste Bürgschaften und die Folgen

    Durch die Ablösung einer Bürgschaft durch ein Darlehen entsteht eine neue Schuld, die von der durch die Bürgschaft ursprünglich abgesicherten Hauptforderung unabhängig ist. Der Darlehensnehmer kann dem Anspruch der Bank aus dem Darlehensvertrag die Verjährung der Hauptforderung mithin nicht mit Erfolg entgegen halten (OLG Celle 17.2.10, 3 U 182/09, Abruf-Nr. 101801).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hatte sich für einen Dritten gegenüber dem Gläubiger, einer Bank, verbürgt. Nachdem der Bürgschaftsfall eintrat und der Schuldner nicht in der Lage war, die Bürgschaftssumme zu zahlen, gewährte der Gläubiger dem Schuldner ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zum Ausgleich der Bürgschaftsforderung in entsprechender Höhe und zahlte es an sich auf das Konto der Hauptschuldnerin ein. Zugleich überreichte er dem Schuldner die Originalbürgschaftsurkunden. Die Hauptforderung meldete der Gläubiger im Insolvenzverfahren der Hauptschuldnerin an, nahm sie später aber zurück. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Der Schuldner führte das Darlehen dann auch über 6 Jahre zurück. Danach stellte er die Zahlungen ein und berief sich auf die Verjährung der Hauptforderung. Der Gläubiger verwertete die Grundpfandrechte. Der Schuldner begehrt nun die Rückzahlung der Verwertungserlöse.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das OLG musste im Ergebnis entscheiden, ob die Bürgschaftsschuld durch das Darlehen abgelöst und mit dem Darlehen eine neue eigene Verbindlichkeit geschaffen wurde oder ob lediglich die Bürgschaftsschuld kreditiert wurde. Während das LG der zweiten Meinung gefolgt ist, ist das OLG der ersten Auffassung des Gläubigers gefolgt.  

     

    Gemäß § 768 BGB kann der Bürge (Schuldner) seinem Gläubiger gegenüber alle auch dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, mithin auch die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erheben. Die Bürgschaften, die der Schuldner (Bürge) zur Sicherung der Ansprüche des Gläubigers gegen die Hauptschuldnerin aus zwei Kreditverhältnissen abgegeben hatte, sind jedoch durch den Abschluss des Darlehensvertrags abgelöst worden und damit durch Erfüllung erloschen.