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  • 13.10.2010 | Restschuldbefreiung

    Wirtschaftlicher Erfolg für Auskunftspflicht unerheblich

    Der Schuldner muss den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat (BGH 15.4.10, IX ZB 175/09, Abruf-Nr. 101566).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden, wenn  

     

    • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt,
    • die Verletzung als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu qualifizieren ist,
    • der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt wird und
    • ein Gläubiger die Versagung im Schlusstermin beantragt.

     

    Diese Bestimmung tritt immer mehr in den Mittelpunkt von Anträgen zur Versagung der Restschuldbefreiung, sodass es sich für den Gläubiger im wahrsten Sinne des Wortes „lohnt“ sich hiermit auseinanderzusetzen.