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  • 15.03.2010 | Restschuldbefreiung

    Wiederholter Befreiungsantrag: Voraussetzungen

    Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (BGH 3.12.09, IX ZB 89/09, Abruf-Nr. 100247).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt wurde (BGH FMP 09, 201). Die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO würden ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden (BGH 6.7.06, IX ZB 263/05, Abruf-Nr. 062350, und 11.10.07, IX ZB 270/05, Abruf-Nr. 073623). Die Voraussetzung, die Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhängig zu machen, kann von diesem durch Begründung neuer Forderungen und Herbeiführung eines Fremdantrags unterlaufen werden. Neue Gläubiger sind daher keine Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag. Stattdessen gilt analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus. Im Fall des BGH war die Frist abgelaufen, sodass der neue Antrag jedenfalls nicht als unzulässig zurückgewiesen werden durfte. Das bedeutet für Gläubiger:  

     

    • Einerseits wird die Sperrfrist des BGH von 3 Jahren nach Zurückweisung eines Restschuldbefreiungsantrags nicht aufgeweicht, indem sie beim Vorhandensein neuer Gläubiger nicht gilt.

     

    • Andererseits werden die Voraussetzungen auch nicht angehoben, indem neue Gläubiger vorhanden sein müssen. Dieser Umstand ist nur vermeintlich nachteilig für (Alt-)Gläubiger, weil es Schuldnern nicht schwer fallen dürfte, einen neuen Gläubiger zu „beschaffen“.

     

    Entscheidend ist, dass der Gläubiger die ursprünglichen Versagungsgründe des § 290 InsO und die nachträglichen Obliegenheiten des Schuldners überwacht. Gerade bei Schuldnern, denen ein Antrag missglückt ist, scheitert auch der zweite Versuch, wenn der Gläubiger aufpasst.