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  • 11.02.2010 | Restschuldbefreiung

    Wer zu früh kommt, den bestraft das Leben - wer zu spät kommt, den aber auch!

    1. Ein Versagungsantrag kann nur im Schlusstermin oder innerhalb der dafür bestimmten Zeitspanne im schriftlichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein verfrüht gestellter Antrag ist wirkungslos.  
    2. Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.  
    (BGH 17.9.09, IX ZB 284/08, Abruf-Nr. 093385)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat. Beantragt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 Abs. 1 InsO, der noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (BGH ZInsO 03, 413). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden (BGH 23.10.08, IX ZB 53/08, Abruf-Nr. 083684).  

     

    Im Fall des BGH fehlte es insoweit an einem zeitgerecht gestellten Antrag. Überdies haben die Vordergerichte nach Ansicht des BGH nicht beachtet, dass infolge der von der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung von Angaben mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist. Die Angabe einer Forderung, die zunächst nur einem falschen Gläubiger zugeordnet, später aber korrigiert wird, ist aus Sicht des BGH weder grob fahrlässig, noch benachteiligt sie die übrigen Gläubiger.  

     

    Immer häufiger kommt es dazu, dass Gläubiger, ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren des Schuldners überhaupt nicht anmelden. Grund: