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  • 17.11.2009 | Restschuldbefreiung

    Vernichtung einer Einbauküche als Vermögensverschwendung

    Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutzten Wohnung, die der Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 EUR mit der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine entsprechende Vermögensverschwendung dar (BGH 9.7.09, IX ZB 199/089, Abruf-Nr. 093601).

     

    Sachverhalt

    Im Insolvenzverfahren beantragte der Schuldner Erteilung der Restschuldbefreiung. In seinem Schlussbericht teilte der Insolvenzverwalter mit, der Schuldner habe entgegen mehrfacher Weisung die zur Masse gehörende Einbauküche einer von ihm verkauften Wohnung kurz vor deren Übergabe an den Käufer entfernt und auf den Sperrmüll geschafft. Der Masse sei dadurch ein Kaufpreisverlust von 1.500 EUR entstanden. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat der Gläubiger im Schlusstermin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Dem tritt der Schuldner in allen Instanzen erfolglos entgegen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht (BGH ZInsO 09, 732; 06, 1103). Dem entsprach hier die Entsorgung der Einbauküche. Der Schuldner hat die Vernichtung im Schlusstermin nicht bestritten. Ein späteres Bestreiten ist unerheblich (BGH ZInsO 09, 298). Der Schuldner hat nicht in Abrede gestellt, dass der Insolvenzverwalter auf den vereinbarten Kaufpreis für die Eigentumswohnung 1.500 EUR nachlassen musste, weil die mitverkaufte Küche nicht an den Käufer übergeben werden konnte. Weitere Ermittlungen des LG zu diesem vom Gläubiger unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters glaubhaft gemachten Sachverhalt bedurfte es nicht.  

     

    Der Einwand des Schuldners, er habe angeblich die Einbauküche auf seine Schwester vor Verfahrenseröffnung übertragen, hatte schon das LG zurückgewiesen. Es war zu dem Schluss gekommen, dass die Küche auf Grund fehlender Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabesurrogats nicht aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist.