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  • 16.08.2010 | Restschuldbefreiung

    Schuldner kann seine Verantwortung nicht verschieben

    1. Grobe Fahrlässigkeit kann bereits zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.  
    2. Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.  
    3. Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen.  
    (BGH 11.5.10, IX ZB 167/09, Abruf-Nr. 101839)

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf einen Eigenantrag das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Ihr wurde vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle Massekosten, alle bekannten Massegläubiger sowie alle Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten, befriedigt worden waren. Zugleich wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.  

     

    Zwei Jahre später beantragte der Gläubiger wegen einer Forderung von über 184.000 EUR erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese selbst beantragte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten „Antrag auf Verfahrenskostenstundung“ war der vorgedruckte Satz „In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden ...“ angekreuzt.  

     

    Das Insolvenzgericht hat die ursprünglich bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiter die Aufhebung des die Stundung aufhebenden Beschlusses erreichen.