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  • 10.09.2010 | Restschuldbefreiung

    Schuldner haben in der Restschuldbefreiung trotz Kinderbetreuung eine Arbeitsverpflichtung

    Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist anhand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen (BGH 3.12.09, IX ZB 139/07, Abruf-Nr. 100018).

     

    Sachverhalt

    Die Insolvenzgläubigerin beantragte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen. Zur Begründung nahm sie auf den Bericht der Treuhänderin Bezug, wonach der Schuldner seinen Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht nachgekommen sei. Der Schuldner habe gegenüber der Treuhänderin keinerlei Nachweise erbracht, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe oder sich hierum bemüht habe. Das LG hat ausgeführt, eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO habe die Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe sich nur darauf bezogen, dass der Insolvenzakte keine Hinweise auf Bewerbungsschreiben oder ähnlichen Bemühungen des Schuldners entnommen werden könnten. Hieraus könne nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass sich der Schuldner tatsächlich nicht um Arbeit bemüht habe. Im Übrigen habe nun der Schuldner plausibel angegeben, er habe wegen der Betreuung seines am 8.7.97 geborenen Sohnes keine Arbeit aufnehmen können. Die Gläubigerin müsse hinnehmen, dass der Schuldner die Betreuung des Kindes im Verhältnis zu seiner in Arbeit stehenden Lebensgefährtin übernommen habe und deshalb kein Vermögen erwerben könne. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Obliegenheitsverletzung - nicht das Verschulden (BGH 24.9.09, IX ZB 288/08, Abruf-Nr. 102846) - muss zwar grundsätzlich vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Dies ist aber anders, wenn die Tatsachen, die bei objektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben können, unstreitig sind (BGH 8.1.09, IX ZB 73/08, Abruf-Nr. 090722).  

     

    So war es hier. Denn der Schuldner hat geltend gemacht, er habe wegen der Betreuung seines Kindes keine Arbeit aufnehmen können.