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  • 15.02.2008 | Restschuldbefreiung

    Keine Versagung von Amts wegen

    Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind (BGH 25.10.07, IX ZB 187/03, Abruf-Nr. 073541).

     

    Sachverhalt

    Das LG hatte, wie bereits das AG, dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von Amts wegen ein Fehlverhalten vorgeworfen, auf das sich der Gläubiger in seinem Versagungsantrag nicht berufen hat. Dieses Verhalten wurde erst durch die Offenbarung des Schuldners nach dem Schlusstermin bekannt. Der BGH hat entschieden, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt werden durfte.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Er bestätigt damit seine Auffassung vom 8.2.07 (FMP 07, 32, mit Checkliste zu den Versagungsgründen). Bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1bis 6 InsO ist daher zu beachten:  

     

    Darauf müssen Gläubiger bei der Versagung der Restschuldbefreiung unbedingt achten
    • Wurde das schriftliche Verfahren für den Schlusstermin angeordnet, kann der Versagungsantrag bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich erfolgen. Beschieden werden nur die Versagungsgründe, die geltend gemacht wurden.

     

    • Wurde kein schriftliches Verfahren angeordnet, muss der Versagungsantrag im Schlusstermin durch den Gläubiger oder einen hierzu Bevollmächtigten gestellt werden. Auch hier beschränkt sich die Entscheidung des Gerichts auf die geltend gemachten Versagungsgründe.

     

    • Der Gläubiger ist nicht darauf beschränkt, Versagungsgründe geltend zu machen, die sich für ihn nachteilig auswirken. Es genügt, dass sich die Versagungsgründe überhaupt negativ zu Lasten auch nur eines Gläubigers auswirken (BGH FMP 07, 28).

     

    • Der Gläubiger muss alle in § 290 Abs. 1 InsO genannten Fälle in Betracht ziehen. Eine Berufung auf einen Versagungsgrund nach dem Schlusstermin scheidet aus (BGH ZInsO 06, 647). Hier sind noch nicht die Versagungsgründe nach § 295 InsO zu prüfen.

     

    • Der Gläubiger ist allein dafür verantwortlich, die an die Glaubhaftmachung (§§ 4, 290 Abs. 2 InsO, 294 ZPO) des Versagungsgrundes gestellten Anforderungen zu erfüllen (BGHZ 156, 139). Das Gericht hat keine Amtsermittlungspflicht (BGH Rpfleger 04, 58; AG Duisburg NZI 02, 328). Es ist ausschließlich Sache des Gläubigers, bis zum Schlusstermin die zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung notwendigen Nachweise beizubringen. Er kann sich hierbei aller sonst zugelassenen präsenten Beweismittel bedienen und daneben zur e.V. zugelassen werden. Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH Rpfleger 04, 58).

     

    • Eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts genügt allerdings nur, soweit der Schuldner diesen nicht bestreitet (AG Göttingen NZI 02, 61). In diesem Fall bedarf es also keiner Glaubhaftmachung.