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  • 04.09.2009 | Restschuldbefreiung

    Keine Angabe von Versagungsgründen im Insolvenzplan erforderlich

    Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist (BGH 19.5.09, IX ZB 236/07, Abruf-Nr. 092151).

     

    Sachverhalt

    Im Insolvenzverfahren auf Eigenantrag wurde eine Summen- und Kopfmehrheit zugunsten des Insolvenzplans des Schuldners nach einigen Änderungen durch das Gericht erreicht. Ein Gläubiger widersprach im Termin der möglichen Planbestätigung und beantragte, sie zu versagen. Er machte geltend, er sei bei Ausführung des Insolvenzplans wirtschaftlich benachteiligt. Im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb er dann wegen seiner Insolvenzforderungen weiter vollstrecken könne. Das AG hat darauf die Bestätigung des Plans verweigert. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde des Schuldners das AG allerdings angewiesen, die Bestätigung nicht aus den vorstehenden Gründen zu verweigern. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn dieser durch den Insolvenz-plan schlechter gestellt würde als er ohne stünde. Zu vergleichen sind also die Position des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der InsO und bei Ausführung des Insolvenzplans. § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden.  

     

    Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag nur zulässig, wenn der Gläubiger die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht, § 4 InsO, § 294 ZPO. Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt.