Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 12.07.2010 | Restschuldbefreiung

    Der untaugliche Antrag des Schuldners

    Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH 11.3.10, IX ZB 110/09, Abruf-Nr. 101442).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Auch für Gläubiger kann es interessant sein, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Schuldner können nämlich schon hier an den formellen Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung scheitern.  

     

    Den „vorsorglichen“ Antrag auf Restschuldbefreiung hat der BGH zurückgewiesen. Als Prozesshandlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Regeln bedingungsfeindlich. Es liegt auch keine nur innerprozessuale Bedingung vor, da es kein Vorrangverhältnis zwischen Gläubigerantrag und Eigenantrag gibt. Der Schuldner muss sich daher entscheiden, ob er dem Gläubigerantrag entgegentritt oder ob sich dessen Antrag mit einem eigenen unbedingten Antrag anschließt.  

     

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Schuldner aufgrund eines Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen. Der Schuldner muss sich eindeutig entscheiden. Im Hinblick darauf hat der BGH es abgelehnt, die knapp bemessene Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO auf den Eigenantrag zu übertragen. Dem Schuldner soll durch eine angemessene richterliche Frist, die im Bedarfsfall noch verlängert werden kann, ausreichend Zeit gegeben werden, den Rat eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem anschließen will, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGHZ 162, 181).