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  • 11.02.2010 | Restschuldbefreiung

    BGH gläubigerfreundlich: Wer Vermögen verschweigt, darf nicht profitieren

    Verstößt der Schuldner, ein Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse, gegen die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, kann die Restschuldbefreiung versagt werden (BGH 5.2.09, IX ZB 85/08, Abruf-Nr. 091058).

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen am 1.12.02 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der Schuldner ist Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. Die von ihm unterhaltene Facharztpraxis wurde zunächst vom Insolvenzverwalter fortgeführt. Im März 06 erfolgte die Freigabe des Praxisbetriebs. In seinem Schlussbericht teilte der Verwalter mit, der Schuldner sei während des gesamten Verfahrens nicht zur uneingeschränkten Mitwirkung bereit gewesen. Er habe sich geweigert, Auskünfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe er eine Krankentagegeldzahlung nicht angegeben. Vielmehr habe er diese Zahlung erst an die Masse abgeführt, nachdem der Verwalter von dritter Seite von ihr Kenntnis erlangt habe. Im Hinblick auf diesen Bericht hat die Gläubigerin im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat - bestätigt durch das Beschwerdegericht - dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Zahl der Schuldner aus den „weißen Berufen“ nimmt zu. Die zeigt schon die Vielzahl der veröffentlichten Entscheidungen in den letzten Jahren. Die Ursache liegt meist darin, dass die Einnahmen überschätzt und deshalb ein über den Verhältnissen liegender Lebensstil gepflegt wurde oder aber risikoreiche Vermögensspekulationen zu hohen Verlusten geführt haben. Die Vollstreckung bewegt sich dann im Spannungsverhältnis zwischen der Offenbarungsverpflichtung aller vermögensrelevanten Tatsachen und der ärztlichen Schweigepflicht. Der BGH hatte sich vor diesem Hintergrund nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Forderungen aus privatärztlicher Behandlung überhaupt der Pfändung und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegen und welche Informationen der Schuldner dann Preis geben muss.  

     

    Die erste Frage beantwortet der BGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung damit, dass privatärztliche Honorarforderungen grundsätzlich pfändbar sind und dem Insolvenzbeschlag unterliegen (BGHZ 162, 187; BGH WM 03, 980).