Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.08.2009 | Restschuldbefreiung

    Ab diesem Zeitpunkt können Versagungsgründe entstehen

    Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, einen vor der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung erworbenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (BGH 18.12.08, IX ZB 249/07, Abruf-Nr. 090528).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin hat Insolvenz angemeldet und die Restschuldbefreiung beantragt. Nach Stellung des Insolvenzantrags, jedoch vor dem Beginn der Wohlverhaltensphase ist der Vater der Schuldnerin gestorben, der von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt wurde. Der Gläubiger beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung, weil die Schuldnerin keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hat. AG und LG haben dies abgelehnt. Auch vor dem BGH blieb der Antrag erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 S. 1 HS 1 InsO). Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, dass er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.  

     

    Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon nicht erfüllt, weil die Schuldnerin den fraglichen Pflichtteilsanspruch nicht in der Wohlverhaltensphase, sondern bereits während des eröffneten Insolvenzverfahrens erworben hat und die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht gelten. Die Obliegenheiten des § 295 InsO treffen den Schuldner erst von Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens an (§ 289 Abs. 3 InsO).