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  • 15.02.2008 | Rechtsdienstleistungsgesetz

    Was ist „Sachkunde“ und wie wird sie erlangt?

    In FMP 07, 37 und 42, haben wir über die Neuerungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) berichtet. Viele Leser haben gefragt, welche Anforderungen an die Sachkunde für die Erteilung einer Inkassoerlaubnis bestehen.  

     

    Erfordernis der Sachkunde nach dem RDG

    Nach § 10 Abs. 1 S. 1 RDG dürfen natürliche oder juristische Personen sowie Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die bei der dafür zuständigen Stelle registriert sind, aufgrund besonderer Sachkunde Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleistungen erbringen. Das RDG selbst bestimmt als Bundesrecht nicht, wer für die Registrierung zuständig ist. Dies wird das jeweilige Landesrecht regeln. Es ist davon auszugehen, dass dies weiter die Präsidenten der großen AG bzw. die Präsidenten der LG sein werden.  

     

    Nach § 12 Abs. 4 RDG müssen juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mindestens eine natürliche Person (sog. „qualifizierte Person“ – nach RBerG: „ausübungsberechtigte Person“) benennen, die die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt. Diese muss weisungsunabhängig und selbst weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Diese Befugnisse müssen nur bestehen, soweit Rechtsdienstleistungen erbracht werden. Die qualifizierte Person muss weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sein.