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  • 15.09.2008 | Rechtsdienstleistungsgesetz

    Erste Entscheidung zum RDG

    Richtet eine Bank an die anderen Gläubiger einer GmbH, die bei ihr Kunde ist, im Hinblick auf eine beabsichtigte Umschuldung die Anfrage, ob sie bereit seien, auf ihre Forderungen gegen die GmbH teilweise zu verzichten, liegt darin nicht in jedem Fall eine unerlaubte Rechtsberatung nach Art. 1 § 1 RBerG bzw. eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 1 RDG (OLG Karlsruhe 9.7.08, 6 U 51/08, Abruf-Nr. 082810).

     

    Sachverhalt

    Der klagende Anwaltsverein nimmt die beklagte Bank im Wege der einstweiligen Verfügung wegen unerlaubter Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf Unterlassung in Anspruch, weil diese anderen Gläubigern eines Kunden vorgeschlagen hat, zur Ermöglichung einer Umschuldung auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Die Beklagte stand mit einer ihrer Darlehensnehmerinnen, deren Konto in erheblichem Umfang überzogen war, in Verhandlungen wegen einer Umschuldung.  

     

    Das LG hat der beklagten Bank im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Dritte geschäftsmäßig Schuldenregulierungs- und/oder Vergleichsverhandlungen zu führen und/oder anzubieten. Auf den Widerspruch der Bank hat das LG die Verfügung durch Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der beklagten Bank. Das OLG Karlsruhe hat das Urteil aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für das ausschließlich auf Unterlassung gestützte Begehren sind nun die am 1.7.08 in Kraft getretenen Vorschriften des RDG maßgeblich. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch setzt jedoch zusätzlich voraus, dass das beanstandete Verhalten auch nach den zuvor geltenden Regeln des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verboten war.