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  • 15.04.2010 | Ratenzahlungsvereinbarung

    Haben Ratenzahlungsvereinbarungen überhaupt noch einen Wert?

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (BGH 10.12.09, IX ZR 128/08, Abruf-Nr. 100316).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde Ende Dezember 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte im März, Juni und Oktober 2005 drei zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Beitragsbescheide für vollstreckbar. Die vollstreckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Anträge auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (e.V.). Pfändungsversuche blieben fruchtlos. Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termine zur Abgabe der e.V., die er mehrfach gemäß § 806b S. 2, § 900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil die Schuldnerin bis einschließlich Mai 2006 verschiedene Zahlungen auf die Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Geschäftsführer der Schuldnerin in bar übergeben, teils auf sein Dienstkonto überwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte weiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid leistete die Schuldnerin keine Zahlungen mehr. Die ausschließlich auf Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO gestützte Klage richtet sich auf Rückgewähr aller Teilzahlungen. Das LG hat ihr stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Der BGH hat das Urteil des LG wieder hergestellt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG ist davon ausgegangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat. Die Abgrenzung des OLG, alle Maßnahmen im Zwangsvollstreckungsverfahren von der Anfechtung auszunehmen, sieht der BGH aber als nicht sachgerecht an. Weder Gesetzeswortlaut noch Begründung des Entwurfs der InsO geben danach Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe Rechtshandlungen des Schuldners, die die Gläubigergesamtheit beeinträchtigen, von der Insolvenzanfechtung generell ausnehmen wollen, wenn sie nach Beginn eines Verfahrens der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt sind.  

     

    Mit dem Regelungszweck der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist es nicht zu vereinbaren, die Leistungen, die der Schuldner aufgrund einer Ratenvereinbarung gemäß § 806b ZPO erbringt, als Ausnahme zu behandeln und von vornherein von der Anfechtbarkeit auszuschließen.