15.10.2008 | Professionelle Adressermittlung
Echtzeit-Melderegisterauskünfte: Geht das?
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! So bestimmt es das Prioritätsprinzip in § 804 Abs. 3 ZPO. Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur in der Zwangsvollstreckung, sondern im gesamten Forderungsmanagement. Erste Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger zeitnah feststellen kann, wo sich der Schuldner aufhält.
Die Fragestellung für den Gläubiger
Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt oder ist dieser verzogen, stellt sich die Frage, wie die Adressermittlung optimiert werden kann, insbesondere wie die Ermittlungszeit signifikant verkürzt werden kann. Der Aufgabenbereich der Adressermittlung gehört jedoch nicht immer zu den Kernkompetenzen eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens. Folge: Die direkten Auswirkungen eines suboptimalen Adressermittlungswesens auf das Betriebsergebnis werden unterschätzt.
Für den Gläubiger muss seine Zielsetzung darauf ausgerichtet sein, die Ermittlungszeiten zu verkürzen und die Ermittlungsquote zu erhöhen, idealerweise verbunden mit Kosteneinsparungen. Nicht selten sehen die Ermittlungsmaßnahmen aber – zeit- und kostenintensiv – wie folgt aus:
- diverse Datenbanken werden geprüft,
- Schreiben versandt,
- Rückläufer in die nächste Ermittlungsstufe gegeben,
- Melderegisterauskünfte eingeholt,
- Fehlberichte der Meldeämter aussortiert,
- Schreiben versandt,
- Rückläufer wieder in die Adressermittlung gegeben, da sich Abmeldeanschriften häufig als der Beginn eines Mehrfachumzugs erweisen.
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