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  • 04.09.2009 | Mahnverfahren

    So erhalten Sie nicht im Mahnbescheid enthaltene Kosten erstattet

    Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend ergänzen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind (BGH 25.2.09, Xa ARZ 197/08, Abruf-Nr. 090968).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind bisher entstandene Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ausschließende, ausdrücklich dem Mahngericht übertragene Aufgabe (BGH NJW 91, 2084; OLG Nürnberg JurBüro 06, 141). Für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, sieht das Gesetz eine abweichende Regelung nicht vor. Es ist daher nicht zu rechtfertigen und führte zudem zu wenig praktischen Ergebnissen, für nachträglich angemeldete, im Mahnverfahren angefallene Kosten eine Zuständigkeit des (hypothetischen) Prozessgerichts anzunehmen. Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend ergänzen muss. Der Zuständigkeit des Mahngerichts steht es auch nicht entgegen, dass die nachträglich geltend gemachten Kosten - wie auch im Streitfall - nicht im Mahnbescheid enthalten waren.  

     

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass Kosten, die bereits vor Erlass des Mahnbescheids angefallen sind, aber nicht in den Mahnbescheid aufgenommen wurden, auch im Vollstreckungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Begründung: Der Vollstreckungsbescheid werde nach § 699 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen (Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 699 Rn. 6). Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfertigt (zutreffend KG KGR 01, 69).  

     

    Nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten.