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  • 15.01.2008 | Mahnverfahren

    Kostenentscheidung im Mahnverfahren

    Nimmt der Antragsteller nach Mahnbescheidserlass seinen Mahnantrag zurück, ist das Mahngericht für einen Antrag des Antragsgegners gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, nur zuständig, wenn die Antrag stellende Partei einem Kostenantrag des Antragsgegners nicht entgegentritt und sich somit aus ihrem Sachvortrag keine Anhaltspunkte ergeben, ausnahmsweise dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Widerspricht der Antragsteller aber einem Kostenantrag, ist für die Kostenentscheidung das Streitgericht zuständig (OLG Hamburg 30.11.06, 10 W 40/06, Abruf-Nr. 080028).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller und jetzige Kläger hat einen Mahnbescheid beantragt und diesen nach Erlass und Verfügung der Zustellung, aber vor tatsächlicher Zustellung zurückgenommen. Der Mahnbescheid wurde gleichwohl zugestellt, sodass die Antragsgegnerin und jetzige Beklagte Widerspruch einlegte. Die Beklagte beantragte dann, den Rechtsstreit an das im Mahnbescheid als Streitgericht angegebene LG zu verweisen, verbunden mit dem Antrag, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Mahngericht gab das Verfahren „zwecks Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO“ an das LG ab. Das LG wies den Antrag der Beklagten zurück, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Eine Entscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO komme nicht in Betracht, da für eine solche das Streitgericht nicht zuständig sei und das Verfahren außerdem nur zur Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 (nicht: S. 2) ZPO an das LG abgegeben worden sei. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Hilfsweise begehrt sie die Zurückverweisung. Das OLG Hamburg hat das Verfahren auf den Hilfsantrag an das Mahngericht zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Über die Kosten des Mahnverfahrens ist nach Rücknahme des Mahnantrags gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entscheiden. Welches Gericht für eine solche Entscheidung zuständig ist, ist nach Wegfall der Kostentragungsautomatik, wie sie § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. vorsah, streitig (für die generelle Zuständigkeit des Streitgerichts: Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 690 Rn. 24; differenzierend BGH PA 05, 28, Abruf-Nr. 042982). Der Sachlage gerecht wird nur eine differenzierende Regelung:  

     

    • Da angesichts der besonderen Struktur des Mahnverfahrens eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht in dieser Verfahrensart nicht möglich ist, kommt eine Entscheidung des Mahngerichts nur in Betracht – gebietet sich dann aber auch –, wenn eine sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge auszusprechen ist. Dieses ist bei Rücknahme des Mahnantrags mit Blick auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nur der Fall, wenn die antragstellende Partei einem Kostenantrag des Antragsgegners nicht entgegengetreten ist und sich demgemäß aus ihrem Vortrag keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Grund gegeben sein könnte, ausnahmsweise dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Eine Verweisung an das Streitgericht nur mit dem Ziel, dass dort eine – vom Gesetz ohne Weiteres vorgegebene – Entscheidung getroffen werde, belastet die Parteien unnütz und verzögert das Verfahren ohne Grund.

     

    • Anders liegt es, wenn der Antragsteller einem Kostenantrag widerspricht und so nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO Anlass zur Prüfung besteht, ob ein Grund vorliegt, ausnahmsweise dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Diese Entscheidung kann nur durch ein Gericht getroffen werden, das zur materiell-rechtlichen Entscheidung befugt ist, damit nur durch das Streitgericht, an das – bei entsprechendem Antrag – abzugeben ist.