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  • 01.04.2007 | Mahnverfahren

    Das müssen Sie bei der Limited unbedingt beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen, und Dipl.-Rechtspfleger Stefan Künne, Hagen

    Ist die Limited am Mahnverfahren als Antragsteller oder – häufiger – als Antragsgegner beteiligt, stellen sich viele Rechtsfragen. Die Rechtslage lässt sich dabei als unübersichtlich charakterisieren. Zum Teil verworrene Geschäftsorganisationen mit Eintragungen nur oder zumindest auch in ausländischen Registern und eine (häufige) rein innerdeutsche Geschäftstätigkeit lassen insbesondere Zweifel am „Auslandsstatus“ aufkommen.  

     

    Limited als Antragsteller im Mahnverfahren

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei einer Limited auf Antragstellerseite hat der BGH bereits per Beschluss vom 11.10.90 (I ARZ 611/90; NJW 91, 110) entschieden, dass nach § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO das AG Schöneberg ausschließlich zuständig ist, wenn der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids durch eine inländische Zweigniederlassung gestellt wird (BGH NJW 78, 321). Die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung führt zwar eine eigene Firma, besitzt aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (Ausnahme bei besonderen Umständen, etwa bei selbstständiger inländischer Niederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens, BGH NJW 79, 1785).  

     

    Leider zeigt sich die Instanzenrechtsprechung insoweit uneinheitlich:  

     

    • Das AG Hagen hat mit Beschluss vom 16.11.06 (06-2096228-09-N – Abruf-Nr. 073658) darauf abgestellt, ob eine deutsche Zweigniederlassung einer Limited als Antragsteller eine eigene juristische Person ist. Ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht, dass es sich bei dem Antragsteller um eine eigene juristische Person handelt, könne allein die Eintragung im Handelsregister zu keinem anderen Ergebnis führen. Infolgedessen könne der Antragsteller auch nicht Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Nach § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO sei für das Mahnverfahren ausschließlich das AG zuständig, in dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, der sich gemäß § 17 Abs. 1 ZPO nach dem Sitz bestimme. Hat die Limited ihren Sitz in Wales und England, scheide sie, wie die Zweigniederlassung, als Antragsteller im Mahnverfahren aus.