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  • 16.02.2011 | Leserforum

    Vertraglich höhere Verzugszinsen vereinbaren?

    Ein Leser fragt: Kann der Gläubiger mit dem Schuldner für den Fall des Schuldnerverzugs wirksam einen Verzugszinssatz vereinbaren, der den gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB übersteigt?  

     

    Der gesetzliche Verzugszins ist dispositiv, sodass er durch Individualabreden abweichend geregelt werden kann. Das heißt, die vertragliche Vereinbarung eines höheren Verzugszinssatzes ist grundsätzlich zulässig.  

     

    Soweit solche Vereinbarungen allerdings in AGB verankert werden, ist § 309 Nr. 5 BGB zu beachten. Danach ist die Vereinbarung eines erhöhten Zinses unwirksam, wenn der vereinbarte Verzugszins den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (§ 309 Nr. 5a). Der gesetzliche Verzugszins ist seit der Schuldrechtsreform relativ hoch angesetzt (s.o., S. 19). Mit Blick auf das derzeit allgemeine niedrige Zinsniveau besteht also kaum noch ein Spielraum, einen höheren Verzugszins durch AGB zu vereinbaren, da der regelmäßig zu erwartende Schaden mit dem gesetzlichen Verzugszins abgedeckt sein dürfte. Eine entsprechende Klausel in AGB ist darüber hinaus auch unwirksam, wenn dem Schuldner nicht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen (§ 309 Nr. 5b BGB).