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  • 01.02.2007 | Leserforum

    Inkassokosten nach dem RVG?

    Ein Leser schildert uns folgendes Problem: Rechtsanwalt A. hat ein Inkassounternehmen übernommen. Er beantragte dann verschiedentlich Mahnbescheide und brachte dafür RVG-Gebühren in Ansatz. Der Vorbesitzer des Inkassounternehmens hat dies ebenso gehandhabt und mit dieser Verfahrensweise keine Probleme gehabt. Nun trug A. in einem Mahnbescheid 185,10 EUR als Inkassokosten ein (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr für Mahnbescheid aus einem Geschäftswert von 954,46 EUR). Das AG moniert die Anträge mit dem Hinweis, dass eine Abrechnung nach RVG nicht in Betracht kommt, weil die vorgelegte Vergütungsabrechnung Gebühren nach dem RVG umfasse, eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht ersichtlich sei. Daraufhin wurden die Inkassokosten zurückgenommen und anstelle derer eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem o.g. Geschäftswert geltend gemacht. Hierauf hat das Gericht mitgeteilt, dass von einem Inkassounternehmen nur außergerichtliche Gebühren nach dem RVG beansprucht werden können, sofern eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Nähere Angaben zu dieser Erlaubnis wurden nicht gemacht. Zu Recht?  

     

    Ein Inkassounternehmen ist gemäß RBerG nur zum außergerichtlichen Forderungseinzug befugt. Es ist ihm nach derzeitiger Rechtslage (das RechtsdienstleistungsG ist noch nicht in Kraft) deshalb untersagt, das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben. Damit scheidet auch eine Geltendmachung von Gebühren für das Mahnverfahren durch ein Inkassounternehmen aus. Grundsätzlich ist das Gericht verpflichtet, die Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit von im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Kosten und Nebenforderungen zu überprüfen. Gerade im Zusammenhang mit Inkassokosten machen die Gerichte – zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Gegner – von dieser Verpflichtung nachdrücklich Gebrauch. Nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften muss der Schuldner – im Fall seines Verzugs – dem Gläubiger seinen Schaden ersetzen. Dazu gehören auch die notwendigen Kosten, die dem Gläubiger entstehen, weil er ein Inkassounternehmen mit der Einziehung seiner Forderung beauftragt.  

     

    Im Rahmen der Schadensminderungsverpflichtung werden dem Gläubiger, der nicht anwaltlich vertreten ist, insoweit Kosten in einer Höhe zugestanden, die sich pauschal nach einer fiktiv errechneten Anwaltsvergütung richten. Im Mahnverfahren sind dies i.d.R. 1,5 Anwaltsgebühren zzgl. Auslagenpauschale und – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt – Umsatzsteuer. Im vorliegenden Fall würde dies – auf der Basis des o.g. Streitwerts – zu Inkassokosten i.H.e. fiktiven 1,5-fachen RVG-Gebühr von 127,50 EUR zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20 EUR, insgesamt folglich 147,50 EUR führen. Ist der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsbefreit kämen noch 28,03 EUR Umsatzsteuer hinzu, sodass Inkassokosten i.H.v. 175,53 EUR geltend gemacht und zwingend in dem speziellen Eintragungsfeld mit der Überschrift „Inkassokosten“ eingetragen werden könnten.