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  • 15.06.2010 | Leasingrecht

    Achtung bei der Verzinsung der Kaution

    Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist (BGH 18.11.09, VIII ZR 347/08, Abruf-Nr. 100419).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die Parteien haben einen Leasingvertrag über 36 Monate geschlossen. Dabei hat sich der Leasingnehmer verpflichtet, am Ende der Laufzeit nach Wahl des Leasinggebers den Leasinggegenstand (Lkw) zum Restwert von 8.000 zu kaufen. Zur Sicherung dieses Anspruchs hat der Leasingnehmer eine Kaution von 8.000 EUR hinterlegt. Am Ende der Leasingzeit wählt der Leasinggeber die Kaufoption und verrechnet die Kaution auf den Kaufpreis. Einen Zinsgewinn auf die Kaution hat er nicht berücksichtigt, sondern für sich einbehalten. Die Parteien streiten nun um die Frage, ob der Leasinggeber die Zinsen von 5 Prozent p.a. (§ 352 HGB) herausgeben muss.  

     

    Der BGH hat die Frage verneint. Eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution bestehe nicht. Eine Verzinsungspflicht kann insbesondere nicht aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur den Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer - auch im Übrigen nicht zum Sicherungszweck der Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57) - regelmäßigen Verwahrung im Sinne von § 688 BGB betrifft (MüKo/Henssler, BGB, 5. Aufl., § 698 Rn. 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelmäßigen Nutzungspfandrecht, als das die Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz überwiegend qualifiziert wird (BGHZ 84, 345; BayObLG, NJW 81, 994), eine gesetzliche Verzinsungspflicht, weil Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache im Sinne des § 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 84, 345; BGHZ 127, 138).  

     

    Eine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden vertraglichen Regelung auch für Leasingverträge vereinzelt angenommen wird (Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rn. 35). Denn diese im Wohnraummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht lässt sich auf einen Finanzierungsleasingvertrag nicht übertragen. Das folgt schon daraus, dass es sich bei der Bestimmung um eine auf die besondere Interessenlage im Wohnraummietrecht zugeschnittene und bereits deshalb nicht analogiefähige Regelung handelt, die sich zudem bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) nicht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften zum Mietvertrag“, sondern im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum" findet, sodass auch für gewerbliche Mietverhältnisse bislang keine Analogiebildung erwogen worden ist (BGHZ 127, 138).