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  • 15.03.2011 | Kurz berichtet

    Streit um die Aufklärungspflicht freier Anlageberater geht weiter

    Der Streit, in welchen Fällen eine gesonderte Belehrungspflicht über den Provisionsanteil für eine Anlageberatung besteht, geht weiter. Der für das Bankrecht zuständige XI. Senat des BGH hat am 20.1.09 (XI ZR 510/07, NJW 09, 1416) entschieden, dass jedenfalls für Banken eine Offenbarungspflicht besteht, während der für die freien Anlageberater zuständige III. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 15.4.10 (III ZR 196/09, NJW-RR 10, 1064) eine ungefragte Aufklärung über die Höhe der Provisionen bei einem Anlageberatungsvertrag für nicht geschuldet hält. In seiner Entscheidung vom 21.5.08 hat der III. Zivilsenat des BGH für die Fälle der Anlagevermittlung noch einmal seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der nur Provisionen oberhalb von 15 Prozent offenbarungspflichtig sind (III ZR 230/07). In zwei Entscheidungen ist das OLG Düsseldorf (9.12.10, 6 U 30/10 und 18.11.10, 6 U 36/10) jetzt der Auffassung des III. Zivilsenats des BGH entgegengetreten. Nach seiner Ansicht ist nicht nur die anlageberatende Bank, sondern auch der freie Anlageberater verpflichtet, den Anleger ungefragt darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe er für die erfolgreiche Empfehlung der Kapitalanlage vom Kapitalsuchenden ein Entgelt erhalte. Nur so könne der Anleger die Objektivität der ihm angebotenen Beratungsleistung beurteilen. Es stelle eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der freien Anlageberater gegenüber den Banken dar, sie von der Verpflichtung zur Aufklärung zu befreien. Der III. Zivilsenat des BGH hatte argumentiert, dass dem Anleger klar sein müsse, dass der Anlageberater vom Kapitalsuchenden eine Provision erhält, wenn er selbst ihm keine Vergütung zahle. Nachdem das OLG Düsseldorf die Revision zugelassen hat, wird die Frage nun erneut den III. Zivilsenat beschäftigen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 42 | ID 143081