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  • 16.02.2011 | Kurz berichtet

    Gestaltung des Bürgschaftsvertrags bestimmt Verjährungsbeginn

    Wird die Hauptschuld durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft gesichert, fragt es sich, wann die Verjährungsfrist für die Inanspruchnahme des Bürgen beginnt. § 199 BGB bestimmt, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die Hauptschuld ist auf die Fälligkeit abzustellen. Aber wird die Bürgschaftsforderung zeitgleich mit der Hauptschuld fällig oder ist die Zahlungsaufforderung des Gläubigers weitere Fälligkeitsvoraussetzung? Das OLG Dresden (3.11.10, 12 U 782/10, Abruf-Nr. 110473) beantwortet die Frage mit dem BGH (NJW 09, 587) im erstgenannten Sinn. Das OLG sieht aber die Möglichkeit, eine abweichende Fälligkeitsregelung zu treffen, die dann auch zu einem späteren Verjährungsbeginn führt. Eine solche Regelung entnimmt das OLG der Bestimmung, dass bei fälliger und gleichwohl nicht ausgeglichener Hauptschuld sich der Gläubiger an den Bürgen wenden kann und dieser „nach Aufforderung durch den Gläubiger zur Zahlung verpflichtet“ ist. Ähnlich sieht wohl das OLG München diesen Fall (WM 06, 1813), während das OLG Frankfurt die Bürgschaftsforderung auch bei einer solchen Klausel stets mit der Fälligkeit der Hauptforderung beginnen lässt (WM 07, 1369). Vor dem Hintergrund dieses Streits hat das OLG Dresden die Revision zugelassen.  

     

    Praxishinweis

    Zunächst gebietet es der Grundsatz des sichersten Wegs, den Bürgen in verjährungshemmender oder -unterbrechender Weise in Anspruch zu nehmen, bevor die Hauptschuld verjährt ist. Die durch die OLG Dresden und München eröffnete Möglichkeit muss der Gläubiger dann als Chance nutzen, eine Verjährungsproblematik zu vermeiden. Er sollte ausdrücklich im Bürgschaftsvertrag vereinbaren, dass die Bürgschaftsforderung erst mit der Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger fällig wird und die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt beginnt. Da es sich dann möglicherweise um eine verjährungsverlängernde Vereinbarung handelt, sollte zugleich niedergelegt sein, dass die Verjährung jedoch nicht länger hinausgeschoben wird als 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Um späteren Einwänden des Bürgen aus dem Weg zu gehen, sollte die Zahlungsaufforderung dann zugestellt, zumindest mit Einschreiben/Rückschein übersandt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 21 | ID 142276