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  • 13.04.2011 | Kurz berichtet

    Bauträger: Beschränkte Reichweite der Sicherheit

    Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegennehmen darf, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln (BGH 9.12.10, VII ZR 206/09, Abruf-Nr. 110205). Daher ist die Bürgschaft ungeachtet gerügter Mängel zurückzugeben, wenn der beschränkte Sicherungszweck erfüllt ist.  

     

    Praxishinweis

    Der Erwerber eines Bauwerks auf einem Baugrundstück muss sich also zusätzlich eine Gewährleistungsbürgschaft übergeben lassen oder den Sicherungszweck der nach § 7 MaBV gestellten Bürgschaft erweitern.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 58 | ID 143850