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  • 15.03.2011 | Kurz berichtet

    AGB im Bauvertrag auf widersprüchliche Regelungen prüfen

    Gerade in Bauverträgen, aber nicht nur dort, ist die Frage nach Sicherheiten wichtig. Dies gilt sowohl für den vorleistenden Bauunternehmer hinsichtlich des Werklohnanspruchs, als auch für den Bauherrn bezüglich der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistung. Die Einräumung von Sicherheiten erfolgt dabei regelmäßig durch AGB. Bei der Zusammenstellung der Vertragswerke muss der Verwender allerdings besondere Sorgfalt walten lassen. Leider ist immer wieder feststellbar, dass aus verschiedenen AGB im Wege der „Rosinentheorie“ die vermeintlich interessantesten Regelungen herausgelöst und neu zusammengestellt werden.  

     

    Dass dies zu Problemen führen kann, zeigt eine Entscheidung des BGH (9.12.10, VII ZR 7/10, Abruf-Nr. 110410). Die in AGB des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 Prozent der Auftragssumme stellen muss, ist danach unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 Prozent bezahlt werden.  

     

    Dabei hat der BGH auch noch einmal betont, dass die Prüfung der isolierten Wirksamkeit einer Einzelregelung in AGB nicht ausreicht. Ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam. Denn es sei nicht Sache des Gerichts auszusuchen, welche der beiden Klauseln bestehen bleiben soll (so schon BGH NJW 95, 254).