Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.06.2010 | Kostensicherung

    Die verlorenen Vollstreckungskosten

    1. Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.  
    2. Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung allerdings voraus, dass sich feststellen lässt, in welchem Umfang das Versäumnisurteil in der Sache Bestand hat.  
    (BGH 24.2.10, XII ZB 147/05, Abruf-Nr. 101067)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der klassische Fall: Auf das Mahnverfahren folgen der Vollstreckungsbescheid und die Zwangsvollstreckung. Dann wird aber doch der Einspruch eingelegt und das streitige Verfahren durchgeführt. Nicht unbedingt aus Gründen der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern eher aufgrund von wirtschaftlichen Überlegungen, wird ein verfahrensabschließender Vergleich geschlossen, bei dem ein Abschlag auf die Hauptforderung gemacht und gegebenenfalls eine Ratenzahlungsabrede getroffen wird. In der wird dabei allerdings Praxis häufig Folgendes vergessen: Was ist mit den vor dem Vergleichsabschluss entstandenen Inkassokosten?  

     

    Hier stellen sich zwei Fragen:  

     

    • Sind die Vollstreckungskosten überhaupt noch erstattungsfähig, nachdem der ursprüngliche Vollstreckungstitel, nämlich der Vollstreckungsbescheid, weggefallen ist?

     

    • Aus welchem Geschäftswert berechnen sich die Vollstreckungskosten, wenn aus dem Vollstreckungsbescheid eine höhere Summe vollstreckt wurde, als sie sich nunmehr aus dem Prozessvergleich ergibt?