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  • 15.04.2010 | Insolvenzverfahren

    Mit neuen Geschäften zur Befriedigung alter Forderungen?

    Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen (BGH 14.1.10, IX ZR 93/09, Abruf-Nr. 100550).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 22.10.03 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der beklagte Landkreis meldete am 2.2.04 eine Forderung in Höhe von 548,20 EUR zur Insolvenztabelle an. Die Forderung resultierte im Wesentlichen aus rückständigen Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen. Als der Schuldner ein neues Fahrzeug anmelden wollte, machte der Beklagte die Zulassung gemäß §§ 1, 3 Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW vom 19.9.06 von der Zahlung der Rückstände abhängig. Der Schuldner zahlte daraufhin den geschuldeten Betrag aus seinem insolvenzfreien Vermögen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung des Betrags aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund einer mit dem Schuldner vereinbarten Abtretung. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht als Insolvenzverwalterin bestehen nicht, weil die Zahlung an den Beklagten mit Mitteln erfolgte, die nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehörten und deshalb nicht der Verfügungsbefugnis der Klägerin nach § 80 InsO unterlagen.  

     

    Die Klägerin hat auch durch die mit dem Schuldner vereinbarte Abtretung keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung erworben, denn dem Schuldner stand ein solcher Anspruch nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Schuldners aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB liegen nicht vor. Der Beklagte hat die Zahlung des Schuldners nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der die Vermögensverschiebung an den Beklagten materiell rechtfertigende Grund liegt in dessen Anspruch auf Zahlung der Gebühren, den auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Zu den Rechtsnormen, die bestimmen, ob dem Bereicherten das Erlangte dauerhaft zustehen soll, gehören im Streitfall allerdings auch die Normen und die darin enthaltenen Wertungen des Insolvenzrechts (MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl. § 812 Rn. 345; OLG Brandenburg WM 02, 974; BGHZ 71, 309, 312).