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  • 15.10.2008 | Insolvenztabelle

    Anmeldung der Forderung
    aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

    1. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.  
    2. Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.  
    3. Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klageweg geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.  
    (BGH 17.1.08, IX ZR 220/06, Abruf-Nr. 080723)

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger hatte zunächst im Jahr 2002 seine titulierten Forderungen aus einem notariellen Vertrag sowie einem Kostenfestsetzungsbeschluss zur Insolvenztabelle angemeldet. Im Jahre 2004 hat er dann nachgeschoben, dass die Forderungen auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammen. Nachdem der Insolvenzverwalter dies als verspätete Anmeldung zurückgewiesen hat, hat der Gläubiger Klage gegen den Insolvenz-verwalter erhoben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Verletzt der Insolvenzverwalter seine Beurkundungspflicht in Bezug auf eine nachgeholte Anmeldung des Rechtsgrundes Vorsatzdelikt gemäß
    § 174 Abs. 2 InsO bei schon festgestellter Forderung und verletzt außerdem das trotz lückenhafter Tabelle über die Änderungsanmeldung unterrichtete Insolvenzgericht seine Pflicht zur Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO und zur Ergänzung der Tabelle im Aufsichtsweg, ist das Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit schon im Insolvenzverfahren den Rechtsgrund einer angemeldeten Forderung als solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Grenzen der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO zu klären, im Einzelfall endgültig vereitelt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann deshalb nicht als unzulässig abgewiesen bleiben.  

     

    Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28.3.01 hat zum Vorschlag des § 174 Abs. 2 InsO angemerkt, das Privileg des Gläubigers einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO lasse sich „verfahrenstechnisch“ wie ein Konkursvorrecht alten Rechts behandeln (BT-Drucksache 14/5680 S. 27). Daraus geht hervor, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S.?3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann.