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  • 17.08.2009 | Insolvenz

    Vorläufiger Insolvenzverwalter widerruft Lastschrift: Neuste Entwicklungen und Lösungsansätze

    von RA Michael Kersting, Direktor KreditConsult Sparkasse Nürnberg

    Ein äußerst kontrovers geführter Meinungsstreit zwischen dem XI. und IX. Zivilsenat des BGH zum Widerruf von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren, muss auch Gläubiger beschäftigen: Es geht um die Frage, ob sie eingezogenes Geld behalten dürfen oder es an die Insolvenzmasse abgeben müssen.  

     

    Rechtsbeziehungen beim Lastschrifteinzug

    Üblicherweise vollzieht sich die eingangs geschilderte Problematik in folgenden Schritten:  

     

    1. Der spätere Insolvenzgläubiger reicht die Lastschrift ein.
    2. Die kontoführende Bank des Gläubigers reicht die Lastschrift bei der Zahlstelle (= kontoführende Bank des Schuldners) ein.
    3. Die Zahlstelle belastet das Konto des Schuldners.
    4. Der vorläufige Insolvenzverwalter widerruft die Lastschrift.
    5. Es erfolgt eine Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Gläubigers.
    6. Die Zahlstelle belastet die kontoführende Bank des Gläubigers zurück, diese wiederum das Konto des Gläubigers.

     

    Streit um die Widerrufsbefugnis

    Ausgangspunkt für diese z.T. erbittert geführte Auseinandersetzung sind diverse Entscheidungen des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats (BGH 4.11.04, IX ZR 22/03, Abruf-Nr. 043185; BGH 4.11.04, IX ZR 82/03, Abruf-Nr. 092393) einerseits und des für Banksachen zuständigen XI. Senats andererseits (BGH 10.6.08, XI ZR 283/07, Abruf-Nr. 083173) zur Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter Belastungen des Schuldnerkontos im Rahmen des Lastschriftverfahren widersprechen darf.