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  • 13.11.2008 | Geldwäschegesetz

    Das müssen Rechtsanwälte und jetzt auch
    Inkassounternehmen beachten!

    Am 21.8.08 ist das Geldwäschegesetz (GwG) in neuer Fassung in Kraft getreten (BGBl I, 1690). Hintergrund der Änderung waren neue Anforderungen des europäischen Rechts. Neu ist, dass nicht nur Notare und Rechtsanwälte, sondern künftig auch registrierte Inkassounternehmen Verpflichtete im Sinne des GwG sind. Mit dem folgenden Beitrag erkennen Sie, ob das GwG im Einzelfall einschlägig ist.  

     

    Beispiel

    Ein bisher nicht bekannter Auftraggeber A. erstrebt die Geltendmachung einer Forderung über 75.000 EUR gegen Schuldner S. Der S. reagiert zunächst nicht und lässt die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren zu. Auf die Androhung der Zwangsvollstreckung zahlt er den Betrag in bar, der nun – abzüglich der Vergütung – an den A. weitergeleitet wird.  

     

    Wer ist Verpflichteter?

    Wer zu Meldungen verpflichtet ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GwG. Dabei werden stets allgemeine und besondere Sorgfaltspflichten begründet.  

     

    Checkliste 1: Verpflichtete Personen im Forderungsinkasso (§ 2 Abs. 1 GwG)

     

    • Nr. 1: Kreditinstitute
    • Nr. 7: Rechtsanwälte
    • Nr. 7: Kammerrechtsbeistände
    • Nr. 7: Inkassounternehmen (registrierte Personen nach § 10 RDG; neu!)
    • Nr. 8: Dienstleister für Gesellschaften bei bestimmten Geschäften
    • Nr. 10: Immobilienmakler
    • Nr. 12: Personen, die gewerblich mit Gütern handeln