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  • 15.03.2011 | Forderungsbeitreibung

    Vorgerichtliches Inkasso wichtiger denn je: Gerichtsvollziehergebühren sollen deutlich steigen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Der Bundesrat hat am 11.2.11 einen Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht“ (BR-Drucksache 808/10) beschlossen und an den Bundestag zur Beschlussfassung weitergeleitet. Der Titel des Gesetzes verschweigt, was dahinter steckt: Im Schnitt sollen die Festgebühren für die Gerichtsvollziehertätigkeit um 30 Prozent steigen (erhoffter Mehrerlös: 52,2 Millionen EUR!). Eine Summe, die die vorleistungspflichtigen Gläubiger bzw. die erstattungspflichtigen Schuldner aufbringen müssen und die als Abstrich auf die Realisierung der Hauptforderung die Wirtschaft belastet.  

     

    Erfolgsprovision

    Richtig erkannt haben die Bundesländer, dass die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher sich heute als ineffektiv und kostenträchtig darstellt (hierzu das Interview mit Goebel, DGVZ 11, 8). Dies liegt auch darin begründet, dass sich für den Gerichtsvollzieher persönlich der Nichterfolg mehr lohnt als die erfolgreiche Vollstreckung. Der Einsatz eines leistungsbereiten Gerichtsvollziehers wird nicht hinreichend belohnt. Die Bundesländer wollen deshalb eine Erfolgsgebühr für den Gerichtsvollzieher einführen, die ihm 3 Prozent des abzuliefernden Betrags, mindestens 5 EUR und höchstens 300 EUR je Auftrag und mindestens 3 EUR je Teilbetrag erbringt. Der Gerichtsvollzieher soll diese Gebühr aber nicht nur beim tatsächlichen Zahlungseingang erhalten (Anm. 2 zu Nr. 402 KVGvKostG-E).  

     

    Praxishinweis

    Hier stellt sich die Frage, wie es sich mit der Erfolgsgebühr bei einer späteren Insolvenz des Schuldners und einer erfolgreichen Anfechtung der Ratenzahlung durch den Insolvenzverwalter verhält (BGH 10.12.11, IX ZR 128/08). Muss die Erfolgsgebühr dann an den Gläubiger oder den Schuldner (= zur Insolvenzmasse) zurückgezahlt werden?  

     

    Ob die Erfolgsgebühr tatsächlich ein hinreichender Anreiz für eine effektivere Vollstreckung ist oder lediglich dazu führt, dass von den schon heute erzielten Teilzahlungsvereinbarungen (§ 806b, 813a und b sowie § 900 Abs. 3 ZPO) Beträge an den Gerichtsvollzieher zur Verminderung des staatlichen Zuschusses abfließen, wird abzuwarten bleiben.