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  • 17.02.2009 | Forderungsbeitreibung

    Einsicht in die Insolvenzakte trotz Erledigung

    Einer an einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigten Insolvenzantrag nicht beteiligten dritten Person ist Akteneinsicht in die Insolvenzakte gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren, wenn es sich bei der Schuldnerin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine nach erfolgter Löschung im Handelsregister nicht mehr bestehende GmbH handelt. Durch die Löschung sind die Geheimhaltungsinteressen hinter das überwiegende rechtliche Interesse des Antragstellers (Gläubigers) zurückgetreten (OLG Schleswig 29.7.08, 12 Va 1/08, Abruf-Nr. 083767).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Dritten Personen wird nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien Akteneinsicht nur gestattet, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dieses rechtliche Interesse hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Rechnung an die Schuldnerin und der eidesstattlichen Versicherung ihres Gesellschafters glaubhaft gemacht; dass die Forderung nicht tituliert ist, ist unerheblich (BGH WM 06, 1435). Die gebotene Ermessensentscheidung kann zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin nur dahin gehen, dass ihr die begehrte Akteneinsicht gewährt wird.  

     

    Zutreffend weist der Antragsgegner zwar darauf hin, dass anders als bei einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bei einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigten Insolvenzantrag nicht feststeht, dass ein Insolvenzgrund gemäß § 16 InsO tatsächlich vorgelegen hat. Dies führt aber nicht dazu, dass das Interesse der Schuldnerin zwingend überwiegt, sondern es ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Er kann dazu führen, dass im Einzelfall das Recht der Schuldnerin auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten zu sein kann als das Recht eines Dritten auf Akteneinsicht, wobei auch von Bedeutung ist, ob Schuldner eine natürliche oder juristische Person ist. Vorliegend führt dieser Umstand nicht zum Überwiegen der Interessen der Schuldnerin. Entscheidend ist, dass  

     

    • es sich bei der Schuldnerin zum einen um eine GmbH handelt,
    • diese zum anderen aufgrund erfolgter Löschung im Handelsregister nicht mehr besteht und
    • durch die Löschung der Schuldnerin ihre Interessen an der Geheimhaltung in ihrer Bedeutung hinter diejenigen der Antragstellerin an der Akteneinsicht zurückgetreten sind.