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  • 11.02.2010 | Fehlervermeidung

    Zustellung stets aktiv kontrollieren

    Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nicht erfolgen (BGH 22.10.09, IX ZB 248/08, Abruf-Nr. 093914).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Zustellung wird leider häufig unterschätzt. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Fristen beginnen und ablaufen, sodass Entscheidungen rechts- oder bestandskräftig werden. Sie ist zugleich Voraussetzung dafür, dass die Zwangsvollstreckung beginnen kann (§ 750 ZPO). Die Parteien und ihre Bevollmächtigten dürfen in der Praxis nicht mehr davon ausgehen, dass die ordnungsgemäße Zustellung „schon geschehen werde“ oder vom Gericht geprüft wird. Tatsächlich ist die Qualität der gerichtlichen Zustellungen durch die Einschaltung vieler privater Postunternehmen im Sinne des § 33 PostG nachhaltig gesunken. In diesem Kontext ist die Entscheidung des BGH einzuordnen.  

     

    Streitig war, ob ein Vollstreckungsbescheid im Wege der Ersatzzustellung wirksam zugestellt worden war und damit die Einspruchsfrist entweder abgelaufen war oder noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.  

     

    Die Ersatzzustellung nach § 180 S. 1 ZPO setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass die Räume von dem Adressaten tatsächlich als Geschäftsraum genutzt werden (BGH ZIP 98, 862; ZIP 08, 1747; für die vergleichbare Rechtslage bei der Wohnung BGH NJW-RR 05, 415). Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist. Ein solcher Geschäftsraum liegt nicht mehr vor, wenn der vormalige Inhaber die Räumlichkeiten nicht mehr für seine Geschäftszwecke nutzt und Aufgabewille und Aufgabeakt erkennbar sind. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt.