Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 19.05.2008 | Fehlervermeidung

    Rechtsanwälte aufgepasst: Beim Mahnverfahren für eine bedürftige Partei gehen Sie leer aus!

    1. In Mahnverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO.  
    2. Auch die Vertretung der gegnerischen Partei durch einen Anwalt macht die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, denn § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO liegt der Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde. Hierzu bedarf es, soweit dann noch alle Voraussetzungen gegeben sind, eventuell der Beiordnung eines Anwalts für ein streitiges Verfahren nach Widerspruch und Abgabe an das zuständige Gericht, nicht aber für das vorgeschaltete, standardisierte Mahnverfahren.  
    3. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass, bei der Einreichung eines Widerspruchs im Mahnverfahren durch einen gegnerischen Anwalt eine Beiordnung gemäß § 11a ArbGG vorzunehmen.  

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin hatte für das gerichtliche Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die PKH wurde bewilligt, die Beiordnung des Rechtsanwalts dagegen abgelehnt. Das ArbG hat der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LAG Rheinland-Pfalz vorgelegt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Mahnverfahren laufen standardisiert unter Verwendung von Vordrucken ab. Dabei sind beim Ausfüllen des Mahnbescheidantrags im wesentlichen Eintragungen in die vorgegebenen Textzeilen durch stichwortartige Angaben zum Zahlungsgrund und die Bezifferung einer Geldforderung notwendig. Hierzu sind Gläubiger, auch wenn sie keine rechtliche Vorbildung haben, ohne Weiteres in der Lage. Sollten trotzdem Probleme auftreten, kann die Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts (§§ 46a Abs. 1 S. 1 ArbGG, 702 Abs. 1 ZPO) in Anspruch genommen werden. Soweit eine Feststellung von Bezeichnung und Höhe des Zahlungsanspruchs für einen mittellosen Antragsteller vor dem Ausfüllen des Mahnbescheidsantrags rechtliche Schwierigkeiten bereitet, bedarf es zur Lösung dieses Problems nicht der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Mahnverfahren. Vielmehr kann diese Partei eine in der Regel kostengünstigere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragen. Beratungshilfe steht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BerHG für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auch in Angelegenheiten zur Verfügung, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.  

     

    Soweit der Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen ließ, führt auch dies nicht dazu, dass der Antragstellerin ein Rechtsanwalt beizuordnen war. Denn § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO liegt der Grundsatz der Waffengleichheit zugrunde. Zur Wahrung der Waffengleichheit bedarf es einer Beiordnung nicht für das Mahnverfahren (s.o., Ls. 2). Allein die Frage, ob für den Fall des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt wird, kann jeder Antragsteller selbst entscheiden. Diese Entscheidung ist auch nicht vom Verhalten des Antragsgegners abhängig. Sein Widerspruch bedarf nämlich keiner Begründung. Mithin ist auch keine Erwiderung des Antragstellers im Mahnverfahren notwendig. Zudem kann der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wiederum unabhängig vom Verhalten des Antragsgegners – bereits anlässlich der Beantragung des Mahnbescheids gestellt werden. Wenn aufgrund dieser Ausgangssituation ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet wird, liegt hierin keine Schlechterstellung gegenüber einem bemittelten Antragsteller. Dieser würde bei rationalem und kostenbewusstem Vorgehen von der Einschaltung eines Anwalts im Mahnverfahren absehen.