Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.10.2008 | Fehlervermeidung

    RDG oder RBerG: Was ist mit Altanträgen?

    Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG, die vor dem 1.7.08 (Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG) gestellt worden sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden (BayVGH 27.6.08, 21 AE 08.1699, Abruf-Nr. 082931).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der BayVGH hatte in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO zu entscheiden, welches Recht auf einen vor dem 1.7.08 gestellten Antrag auf Änderung der Ausübungsberechtigten bezüglich einer Inkassoerlaubnis anzuwenden ist. Der Senat folgt – wie aus dem Leitsatz ersichtlich – nach überschlägiger Prüfung der Auffassung des Präsidenten des LG in seiner Stellungnahme vom 26.6.08, wonach die Übergangsvorschrift des § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) im vorliegenden Fall anwendbar ist und bisheriges Recht gilt.  

     

    Das gilt auch für einen – hier vorliegenden – Änderungsantrag hinsichtlich der Person des Ausübungsberechtigten. Eine Änderung der Rechtslage zum Nachteil der Antragstellerin durch das Inkrafttreten des RDG ist daher nicht zu erwarten, zumal der Präsident des LG die vorläufige Berufsausübung durch die Geschäftsführerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Benennung als Ausübungsberechtigte duldet.  

     

    Zudem wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist rechtlich nicht gewährleistet, dass die als Ausübungsberechtigte vorgesehene Geschäftsführerin der Antragstellerin im Rechtsberatungsbereich weisungsfrei tätig werden kann und sie darüber hinaus auch die erforderliche theoretische Sachkunde nicht nachgewiesen hat. Das gilt auch für die beantragten Beschränkungen der Berufsausübung. Die Antragstellerin hat im Antragsverfahren nichts vorgetragen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht angebotene Verpflichtung der Antragstellerin, die vorgesehene Ausübungsberechtigte bei der tatsächlichen Rechtsbesorgung nicht zu beeinflussen, ist z.B. bis heute nicht vorgelegt worden.