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  • 15.04.2008 | Fehlervermeidung

    Keine Zurückweisung wegen Zahlungsbestimmung des Schuldners

    Der Gläubiger ist zur Zurückweisung der Leistung nach § 367 Abs. 2 BGB nicht berechtigt, wenn der Schuldner die aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung geschuldeten fälligen Teilzahlungen voll erbringt und lediglich der vom Gläubiger vorgeschlagenen Verrechnung zunächst auf die Kosten widerspricht (KG 27.11.07, 1 VA 14/06, Abruf-Nr. 081068).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hat mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Über die Art der Verrechnung der einzelnen Zahlungen wurde keine ausdrückliche Regelung aufgenommen. Der Schuldner hat die Raten gezahlt und hierbei bestimmt, dass diese zunächst auf die Hauptforderung zu verrechnen sind. Darauf hat der Gläubiger die Leistung abgelehnt und auf einer Verrechnung nach der gesetzlichen Regelung bestanden. Der Gläubiger wollte die Zahlungen nun hinterlegen, um seine Nichtannahme zu dokumentieren, was das AG – Hinterlegungsstelle – aber abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Gläubiger erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HinterlO ergeht die Annahmeverfügung der Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers u.a., wenn er die Tatsachen angibt, die die Hinterlegung rechtfertigen. Folge: Eine Hinterlegung ist nicht beliebig zulässig, sondern nur, wenn dem Hinterleger eine gesetzliche Vorschrift zur Seite steht, die ihn hierzu berechtigt oder verpflichtet (Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 6 Rn. 9). Als eine solche Vorschrift kommt hier nur § 372 S. 1 BGB in Betracht, wovon auch der Antragsteller ausgeht. Nach dieser Vorschrift kann ein Schuldner Geld für den Gläubiger hinterlegen, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Die – objektiv gerechtfertigte – Hinterlegung bewirkt eine Befreiung des Hinterlegers von seiner Verbindlichkeit (BGH NJW 53, 19; OLG Düsseldorf ZIP 94, 960).  

     

    Der Gläubiger ist nach dieser Vorschrift nicht zu einer Hinterlegung der Raten befugt, die er i.d.R. aufgrund eines Vergleichs von seinem Schuldner erhält und jenem vergeblich zur Rückzahlung angeboten hat. Denn er darf nach dem Vergleich die Annahme der darin vereinbarten Raten nicht ablehnen und sie gemäß § 812 Abs. 1 BGB an den Schuldner zurückzahlen. Vielmehr ist dessen Weigerung, die ihm angebotene Rückzahlung der Raten anzunehmen, berechtigt und versetzt den Schuldner nicht in Annahmeverzug mit der Rücknahme der Raten (§§ 293, 294 BGB).