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  • 10.09.2010 | Fehlervermeidung

    Insolvenzantrag kann teuer werden

    Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist (OLG Köln 28.1.10, 17 W 343/09, Abruf-Nr. 102848).

     

    Sachverhalt

    Der Fall des OLG stellt sich häufig dar: Der Schuldner zahlt nicht mehr, Vollstreckungsmaßnahmen bleiben erfolglos. Der Gläubiger will den Fall aber auch nicht auf sich beruhen lassen und stellt Insolvenzantrag. Das AG holt ein Sachverständigengutachten ein und weist den Insolvenzantrag anschließend mangels Masse ab.  

     

    Nun kommt aber das bittere Ende für den Gläubiger: Das AG nimmt den Gläubiger auf Ausgleich einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150 EUR, der Sachverständigenentschädigung in Höhe von 770,23 EUR und einer Bekanntmachungsgebühr von 1 EUR in Anspruch, nachdem die Beitreibung der bezeichneten Gebühren und Auslagen bei der Schuldnerin wegen deren Vermögenslosigkeit nicht möglich war. Der Gläubiger hat sich mit der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde erfolglos gegen die Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt. Auf die zugelassene weitere Beschwerde musste nun das OLG entscheiden.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das OLG folgt den Vorinstanzen. Die Zweitschuldnerhaftung der Gläubigerin folge unmittelbar aus § 23 Abs. 1 S. 2 GKG, der nach Wortlaut und Inhalt eindeutig sei und eine anderweitige Auslegung nicht zulasse.