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  • 01.04.2007 | Der praktische Fall

    Wann ist der Schuldner mit einer Vertragsstrafe in Verzug?

    Eine endgültige Weigerung des Schuldners eine noch nicht fällige Schuld zu erfüllen, ist nicht geeignet, den Schuldner in Verzug zu setzen und infolge dessen eine vereinbarte Vertragsstrafe zu begründen (BGH 28.9.07, V ZR 139/06, Abruf-Nr. 073474).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Verspricht der Schuldner dem Gläubiger eine Vertragsstrafe, für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, ist die Strafe verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt, § 339 S. 1 BGB. Voraussetzung des Verzugs ist aber auch dann, dass die Leistung des Schuldners fällig ist. Eine grundlose endgültige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht fällige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis zu erfüllen, ist zwar eine Vertragsverletzung. Sie kann auch in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis den Gläubiger berechtigen, schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Weigerung führt aber nicht dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbarten Zeit oder den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird und der Gläubiger vom Schuldner neben der Leistung den Ersatz eines Verzugsschadens oder eine für den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafe verlangen könnte.  

     

    Der BGH unterscheidet im Forderungsinkasso streng zwischen Fälligkeit einer Forderung, Verzug bezüglich der Leistungserbringung und anderen Leistungsstörungen (s.o., S. 55). Er stellt klar, dass der Eintritt des Verzugs die Fälligkeit der Leistung voraussetzt. Für den Gläubiger bedeutet dies: Er muss mit Fälligkeit der Leistung des Schuldners die Verzugsvoraussetzungen – i.d.R. durch Mahnung – auch gesondert herbeiführen, wenn der Schuldner schon zuvor ernsthaft und endgültig die Leistungserbringung abgelehnt hat. Soweit der Gläubiger im Angesicht der bereits vor Fälligkeit erklärten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Schuldners und aufgrund der ihm damit nicht mehr zumutbaren Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ein Deckungsgeschäft mit einem Dritten abschließt, kann er den Differenzschaden nicht als Verzugschaden verlangen, sondern aus Vertragsverletzung nach § 280 BGB (nach alten Recht: pVV, BGH NJW 03, 1600; OLG Düsseldorf OLGR 91, 3).  

     

    Dagegen kann der Gläubiger allein nach § 339 Abs. 1 BGB keine Vertragsstrafe verlangen, da dieser eindeutig an den Eintritt des Verzugs anknüpft. Der Gläubiger muss deshalb daran denken, die Vertragstrafe nach § 339 BGB aufgrund einer vertraglichen Regelung auch für den Fall zu vereinbaren, dass der Schuldner bereits vor Verzugseintritt die spätere Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Schuldner anderenfalls Angesichts seiner sich abzeichnenden Leistungsunfähigkeit zwar nicht einem Schadenersatzanspruch aber doch einer weitergehenden Vertragsstrafe entgehen kann.