Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.03.2009 | Bankenhaftung

    Bonitätsauskünfte müssen richtig sein

    1. Erteilt ein Kreditinstitut über ein Unternehmen, das ein Girokonto bei ihm führt, schuldhaft eine falsche Bonitätsauskunft, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Giroverhältnis in Betracht.  
    2. Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist.  
    3. Befindet sich das Unternehmen in entschuldbarer Weise über den Umfang des Schadenersatzanspruchs im Ungewissen und kann es sich die notwendigen Informationen auch nicht selbst in zumutbarer Weise beschaffen, ist die Bank dem Unternehmen zur Auskunft über den Empfänger der unzutreffenden Bonitätsauskunft und - soweit zumutbar - auch dessen Kunden verpflichtet, an welche die falsche Information weitergegeben worden ist.  
    4. Soweit die Bank die verlangte Auskunft nicht aus eigenem Wissensbestand erteilen kann, ist sie verpflichtet, sich mit den zumutbaren Anstrengungen die notwendigen Informationen von dem anfragenden Institut zu beschaffen, das sie auf der Grundlage des im Bankauskunftsverfahren stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrags nach den im Kreditgewerbe vereinbarten Grundsätzen für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten in Anspruch nehmen kann. Die fehlende eigene Kenntnis begründet eine (subjektive) Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB i.d.R. noch nicht.  
    (OLG Karlsruhe 21.10.08, 17 U 222/07, Abruf-Nr. 090738)

     

    Sachverhalt

    Die beklagte Bank teilte einer Auskunftei auf deren Frage nach der Bonität der Klägerin über sie - unzutreffend - mit: „Mehrere Scheck-/Lastschriftrückgaben sind im April 06 erfolgt“. Die A., eine Kreditversicherung, erhielt so von der Auskunftei eine negative Bonitätsmitteilung über die Klägerin. Dies führte dazu, dass das Limit der Kreditversicherung für Geschäfte mit der Klägerin von 25.000 EUR auf 0 EUR herabgesetzt, eine Versicherung von Lieferantenkrediten an die Klägerin also ausgeschlossen wurde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die beklagte Bank hat auf eine Bonitätsanfrage eines Kreditversicherers eine inhaltlich unzutreffende Auskunft über die Bonität der Klägerin gegeben. Damit steht der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem Bankvertrag ein Auskunftsanspruch gegen die Bank zu. Die Beklagte hat ihre Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis zur Klägerin verletzt und ist ihr daher zum Schadenersatz verpflichtet (BGH NJW 06, 830). Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist (BGH NJW-RR 01, 768). Hier war die Auskunft der Beklagten inhaltlich falsch. Denn Scheck- oder Lastschriftrückgaben lagen unstreitig nicht vor. Die erteilte Auskunft entsprach damit nicht dem Wissensstand der Beklagten und war unzutreffend.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG ist der Auffassung, dass ein Hinweis auf Scheck- oder Lastschriftrückgaben notwendig in eine Bonitätsauskunft aufzunehmen ist. Einem solchen Umstand sei eine erhebliche Bedeutung für die Bonitätsaussage beizumessen. Hieraus ergibt sich für den umgekehrten Fall, dass eine erteilte Bonitätsauskunft unvollständig ist und deshalb zu einer falschen Bonitätseinschätzung führt, ebenfalls ein Schadenersatzanspruch des die Auskunft Begehrenden gegen die Auskunft erteilende Bank. In diesem Fall liegt auch keine besondere Schwierigkeit vor, den Schaden zu begründen. Bei richtiger Auskunft wäre die Bonität verneint und damit ein Kredit nicht erteilt, eine Dienstleistung nicht erbracht oder Waren nicht geliefert worden. Der Schaden besteht dann in dem tatsächlichen Ausfall.