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  • 15.04.2008 | Anfechtungsrecht

    Sind Eingänge aus der Globalzession anfechtbar?

    von RA Michael Kersting, Nürnberg

    Sofern eine dem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber abgetretene künftige Forderung in den letzen drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, herrschte in der Rechtspraxis bislang große Unsicherheit, ob dieser Rechtserwerb nach § 131 InsO wegen inkongruenter Deckung anfechtbar ist. Hier hat der BGH jetzt für Klarheit gesorgt.  

     

    OLG Karlsruhe sorgte für Unruhe

    Das OLG Karlsruhe sah eine Anfechtbarkeit als gegeben an (ZIP 05, 552). Kern der Entscheidung: Es sollte für die Anfechtbarkeit des Übergangs von Forderungen aus einem Globalzessionsvertrag nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Globalzessionsvertrags, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der einzelnen Forderungen abzustellen sei. Der Globalzessionsvertrag sollte der Bank auch nur eine inkongruente Deckung verschaffen. Bis zu diesem Urteil waren die Banken davon ausgegangen, dass für die Anfechtbarkeit von Eingängen aus einer Globalzession in der Regel die Vornahme der Zession ausschlaggebend ist. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) hatte jedoch insofern einen „einfachen“ Fall zu beurteilen, da es sich hier um eine einzige Forderung eines Sozialversicherungsträgers handelte, die der Anfechtung unterworfen wurde.  

     

    Das OLG Dresden (WM 06, 2095) und das OLG München (NZI 06, 530) hatten die Grundzüge des Urteils des OLG Karlsruhe (a.a.O.) gleichwohl bestätigt.