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  • 15.09.2008 | Anfechtungsrecht

    Nur schnelles Geld ist gutes Geld

    Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft (KG 5.2.08, 7 U 83/07, Abruf-Nr. 082809).

     

    Sachverhalt

    Der Mandant, der in der Krise vom Rechtsanwalt beraten wurde, hat in den letzten drei Monaten vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Zahlungen auf die Anwaltsvergütung geleistet. Die Tätigkeiten des Anwalts wurden außerhalb dieses Zeitraums erbracht. Der Insolvenzverwalter verlangt die Beträge nun zurück.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Grundsätzlich sind die Zahlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO anfechtbar. Da der Anwalt den Mandanten in der Krise beraten hat, war davon auszugehen, dass er dessen Zahlungsunfähigkeit kannte. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der positiven Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Bei Bargeschäften beschränkt § 142 InsO die Anfechtbarkeit allerdings auf die Fälle des § 133 InsO, d.h. auf solche, in denen die Rechtshandlung in vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen wurde. Davon war hier nicht auszugehen, sodass der Rechtsstreit von der Frage abhing, ob ein Bargeschäft vorliegt.  

     

    Hierfür ist nach st. Rspr. des BGH auf den Zeitraum zwischen Annahme des Auftrags oder Beginn der Tätigkeit und der Gegenleistung – wie aus dem Leitsatz ersichtlich –abzustellen. Abgeleitet wird dies aus der Verzugsfrist des § 286 Abs. 3 BGB. Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäfts derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts. Das heißt: Der Rechtsanwalt muss innerhalb von 30 Tagen tätig werden (BGH 13.4.06, IX ZR 158/05, NJW 06, 2701). Abzustellen ist danach auf den Beginn der Tätigkeit und nicht auf die Rechnungsstellung.