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  • 15.09.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Risikobegrenzungsgesetz beschlossen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Am 27.6.08 hat der Bundestag das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) beschlossen (BT-Drucksache 16/9768). Nach Auffassung des Bundestags ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig gewesen. Gleichwohl hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 4.7.08 die Zustimmungspflichtigkeit festgestellt und dem Gesetz dann zugestimmt (BR-Drucksache 449/08). Das Gesetz ist am 18.8.08 im BGBl. veröffentlicht worden und nach seinem Art. 12 damit am 19.8.08 in Kraft getreten (BGBl. I, 1666). Im Forderungsmanagement sind als Auswirkung der Immobilienkreditkrise insbesondere die Änderungen im Darlehensvertragsrecht von Bedeutung.  

     

    Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Nach § 309 Nr. 10 BGB ist in AGB eine Bestimmung unwirksam, wonach ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird der Dritte namentlich bezeichnet oder dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen. Diese Bestimmung bezog sich allerdings bisher nur auf AGB in Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen. Jetzt wird sie auch auf Darlehensverträge erweitert. Damit wird eine ausdrückliche Schutzbestimmung für einen Sachverhalt geschaffen, der sich bisher nach der Generalklausel des § 307 BGB richtete.  

     

    Praxishinweis: Im Forderungsinkasso können verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) ihr Konzerninkassounternehmen in AGB als namentlich bezeichneten Dritten aufnehmen und zugleich ein Vertragslösungsrecht aufnehmen. Dessen Nutzung würde zum Ausgleich der Forderung führen.