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  • 15.04.2010 | AGB

    Schätz- und Besichtigungsgebühren für die Wertermittlung eines Beleihungsobjekts

    Die Verwendung einer Klausel über die Erhebung einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ bei Beleihungsgeschäften hält der AGB-Kontrolle nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (OLG Düsseldorf 5.11.09, 6 U 17/09, Abruf-Nr. 093802).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig geworden und muss also beachtet werden. Dies bedeutet, dass die Verwendung der Klausel nicht nur zukünftig unterlassen werden sollte, sondern dass im Einzelfall auch ein Rückzahlungsverlangen des Sicherungsgebers und Darlehensnehmers der bereits erhobenen Gebühren nach § 812 Abs. 1 BGB erfolgreich sein kann.  

     

    Die Klausel war nach Ansicht des OLG hier in AGB enthalten. Darin liegt der erste Anhaltspunkt für eine künftig andere Regelung. Nicht der AGB-Kontrolle unterliegen nämlich echte Preisvereinbarungen für vertragliche Haupt- oder Nebenleistungen. Das OLG hebt hervor, dass solche Vereinbarungen der materiellen Inhaltskontrolle als Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung nach dem Grundsatz der Privatautonomie von vornherein entzogen sind. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Kunde das Kreditinstitut zunächst mit der Wertermittlung beauftragt, um auf dieser Grundlage eine Beleihung zu besprechen. Achtung: Aus einem solchen Auftrag können sich Rechte und Pflichten der Bank ergeben, die geeignet sind, eine Haftung zu begründen, wenn die Schätzung sich später als zutreffend herausstellt.  

     

    Etwas anderes gilt dagegen bei Entgeltregelungen für solche Leistungen, die der AGB-Verwender schon nach dem Gesetz ohnehin zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (sog. „Preisnebenabreden“). Entscheidendes Kriterium für eine "Preisnebenabrede" ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB treten, sodass eine Inhaltskontrolle an dem Maßstab dieser Rechtsvorschriften problemlos möglich ist (BGHZ 141, 380). Hier hat das OLG eine „allgemeine Rechtsvorschrift“ darin gesehen, dass Leistungen, die allein im Interesse des Verwenders einer AGB liegen, nicht zu vergüten sind. Man wird kaum widersprechen können, dass die Erarbeitung der Beleihungsgrundlagen allein dem Kreditinstitut dient, um ihr Risiko abschätzen zu können.